Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FICONET systems GmbH

 

1.   Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen  gelten ausschließlich, entgegenstehende, oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem  Geschäftspartner zwecks Ausführungen des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.

2.   Angebot und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Schriftliche Auftragsbestätigungen werden nur versandt, wenn sich Abweichungen zur Kundenbestellung  (Menge, Preis, Liefertermin) ergeben bzw. auf Kundenwunsch.
  2. Verbesserungen oder Veränderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der FICONET systems GmbH zumutbar sind.
  3. Alle Angebote gelten, wenn nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet maximal 30 Tage.

3.   Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten unsere am Liefertag geltenden Listenpreise. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen eintreten, behalten wir uns - soweit gesetzlich zulässig - eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor.
  4. Bei Lieferungen von Kabel gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % als zulässig. Für Kleinaufträge bis zu 50,00 €  wird wegen der damit verbundenen Mehrkosten ein Zuschlag pro Auftrag in Höhe von 5,00 € erhoben. Dieser wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß  als Grundlage.
  5. Preise in Preislisten sind grundsätzlich freibleibend und gelten maximal 30 Tage.

4.   Liefer- und Leistungszeit

  1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die FICONET systems GmbH und setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung der FICONET systems GmbH. Entsprechende Dispositionen sind von der FICONET systems GmbH nachzuweisen.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen  gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung, für die die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt; sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen auch Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks, gleich ob diese im eigenen Betrieb der FICONET systems GmbH, dem ihres Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag  wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist dann berechtigt, wenn er der FICONET systems GmbH durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass die FICONET systems GmbH einen festen Termin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Jeglicher Schadensersatzanspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer  Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  6.  Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG,Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

5.   Versendung und Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,  ist Lieferung „ab Werk“  auf Rechnung und Gefahr des Kunden der FICONET systems GmbH vereinbart.
  2. Soweit der Kunde es wünscht, wird von Seiten der FICONET systems GmbH eine Fracht- und Transportversicherung abgeschlossen.
  3. Bei Sendungen an die FICONET systems GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der FICONET systems GmbH.

 6.   Zahlungsbedingungen

  1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
  2. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)  innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, jedoch erfolgen die ersten zwei Lieferungen an Neukunden nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, je Mahnung Verspätungszuschlag in Höhe von 1,5 % des Rechnungsbetrages zzgl. Mahngebühren zu fordern. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszins der EZB fällig. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge seines Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
  6. Sämtlich Zahlungen werden grundsätzlich auf die erste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.
  7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Konto der FICONET systems GmbH gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks und Wechseln.
  8. Wenn der FICONET systems GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder Wechsel des Kunden nicht einlöst, ist die FICONET systems GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt.
  9. Die FICONET systems GmbH ist dazu berechtigt, ihre Forderungen mit allen sich daraus ergebenden Rechten abzutreten. An die Abtretungsempfänger ist ausschließlich mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen.
  10. Im SEPA Lastschriftverfahren gilt eine Vorabankündigung für den Zahlungseinzug von mindestens einem Tag als zwischen den Parteien vereinbart. Die Vorabankündigung erfolgt auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung durch Angabe des Zahlungsziels. Der Lastschrifteinzug erfolgt am Tag der Fälligkeit. Der Kunde hat für ausreichende Deckung zu sorgen.

7.   Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die FICONET systems GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FICONET systems GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die FICONET systems GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die FICONET systems GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die FICONET systems GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer dies auf eigene Rechnung rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer unverzüglich die FICONET systems GmbH schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, sowie in Abstimmung mit dem Verkäufer alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, der FICONET systems GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten  einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der FICONET systems GmbH entstandenen Ausfall. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.  Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht den Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur  Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der FICONET systems GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die FICONET systems GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann seitens der FICONET systems GmbH verlangt werden, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die FICONET systems GmbH vorgenommen, ohne dass für die FICONET systems GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, der FICONET systems GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet, so erwirbt die FICONET systems GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen der FICONET systems GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, verbunden oder vermengt, so erwirbt die FICONET systems GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für die FICONET systems GmbH unentgeltlich.
  7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Die FICONET systems GmbH verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten  auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt! Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der FICONET systems GmbH.
  9. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Bei Zahlungsverzug - insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks und Wechseln - ist die FICONET systems GmbH dazu berechtigt, ohne das Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.

 8.   Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser für den Fall seiner Kaufmannseigenschaft den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist
  2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige  an den Verkäufer zu rügen.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
  4. Für Mängel infolge ungeeigneter  oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme  und sonstiger vom Kunden zu vertretende Umstände, wird keine Gewähr übernommen.
  5. Soweit ein von der FICONET systems GmbH zu vertretener Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist diese nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung ist die FICONET systems GmbH dazu verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Ist die FICONET systems GmbH zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von Seiten der FICONET systems GmbH zu vertreten sind, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  7. In Fällen begründeter Mängelrügen sind über die vorstehenden Ansprüche hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadenersatzanspruch aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Delikt, Unmöglichkeit, Verzug, Fehlschlagen oder Vornahme der Ersatzlieferung pp.) ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der FICONET systems GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters bzw. eines ihrer Erfüllungsgehilfen.
  8. Fehlt der gelieferte Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so sind Schadensersatzansprüche, soweit die Ersatzpflicht auf einer positiven Vertragsverletzung beruht, nur insoweit begründet, als uns, unserem  gesetzlichen Vertreter, oder unseren  Erfüllungsgehilfen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.
  9. Im übrigen werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt oder aus Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
  10. Sofern von Seiten der FICONET systems GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt wird, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der FICONET systems GmbH beschränkt. Die FICONET systems GmbH erklärt sich bereit, dem Käufer auf Verlangen Einblick in die Versicherungspolice zu gewähren.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt für gewerbliche Kunden 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Sonst gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche über Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  12. Eine weitergehende Haftung auf  Schadensersatz als vorstehend dargelegt (§ 8 Abs. 1.-9.), ist ausgeschlossen.
  13. Eine Regelung gemäß § 10 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  14. Soweit die Haftung der FICONET systems GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.   Haftungsausschluss

  1. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist unsere Haftung im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Abschluss und seiner Durchführung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

10.   Anwendbares Recht

  1. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der FICONET systems GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
  2. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA und EKAG, jeweils vom 17.07.1973), werden ausgeschlossen.

 11.   Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1.  Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der FICONET systems GmbH. Die FICONET systems GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohngericht zu verklagen.
  2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der FICONET systems GmbH.

12.   Datenschutz

  1. Die FICONET systems GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

13.   Export

  1. Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware in das Ausland einzuholen.

14.   Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In  diesem Fall gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlautes am ehesten entspricht.

 

Klassische Ansicht